Kurfürsten

Kurfürsten (seit 1500 Churfürsten geschrieben, v. althochd. kür, d. h. Wahl, also »Wahlfürsten«, lat. Electores), diejenigen Fürsten des ehemaligen Deutschen Reiches, denen seit dem 13. Jahrhundert das Recht zustand, den deutschen König zu wählen. Wie bei allen germanischen Völkern wurde auch bei den Deutschen der König grundsätzlich gewählt, wenn auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie die Voraussetzung bildete. Ausdrücklich wurde der Grundsatz der Königswahl 1077 zu Forchheim in Gegenwart päpstlicher Legaten von den Reichsfürsten proklamiert und durch Aufstellung Rudolfs von Schwaben als Gegenkönig Heinrichs IV. betätigt. In den ersten Jahrhunderten des Mittelalters wurde die Königswahl von den gesamten geistlichen und weltlichen Reichsfürsten vollzogen; unter ihnen hatte der Erzbischof von Mainz ein Vorrecht, indem ihm die Leitung des Wahlgeschäfts oblag. Im »Sachsenspiegel« (vor 1235) werden zuerst sechs Reichsfürsten genannt, die ein Vorstimmrecht bei der Königswahl besitzen, drei Geistliche (die Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köln) und drei weltliche (Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Sachsen, Markgraf von Brandenburg). Die Doppelwahl von 1257 (Alfons von Kastilien und Richard von Cornwallis) wurde ausschließlich von diesen sechs Reichsfürsten vorgenommen, und zugleich wurde als siebenter Wahlberechtigter der König von Böhmen zugelassen. Mit dem Kurfürstenamt war auch je eins der Erzämter (s. d.) verbunden. Auch bei der Wahl Rudolfs von Habsburg (1273) wurde das Wahlrecht ausschließlich von sieben Kurfürsten geübt; aber als siebenter fungierte nicht der König von Böhmen, sondern der Herzog von Bayern. So ist auch das Kurfürstenkollegium im »Sachsenspiegel« zusammengestellt. Unter Rudolf von Habsburg wurde der Streit zwischen Böhmen und Bayern zugunsten Böhmens entschieden durch Anerkennung des Erzschenkenamts des Königs von Böhmen (1290). Seit dem 14. Jahrhundert üben die Kurfürsten ein Mitregierungsrecht im Reich aus durch Erteilung von Willebriefen (schriftlichen Zustimmungserklärungen) zu allen wichtigen Verfügungen. Die Goldene Bulle (1356) Karls IV. bestätigte das Recht der Kurfürsten, bestimmte die Unteilbarkeit der Kurlande und sicherte den Kurfürsten den Vollbesitz aller Regalien zu. Auch bestimmte sie, dass die Kurfürsten sich alljährlich zu einem Kurfürstentag vereinigen (s. Kurverein) und gleichzeitig in der selben Stadt Reichstag gehalten werden solle. Die Macht der Kurfürsten wurde vermehrt durch die von ihnen ohne Zuziehung der übrigen Reichsstände redigierten Wahlkapitulationen (d. h. Wahlbedingungen), deren erste Karl V. (1519) beschwor, und die seitdem jeder König vor der Krönung beschwören musste. Im Reichstag schlossen sich die Kurfürsten seit dem 14. Jahrhundert zu einem besonderen Kollegium (Kurfürstenkollegium, Kurfürstenrat) zusammen, dessen Vorsitz (Direktorium) der Kurfürst von Mainz führte.

Die pfälzische Kur wurde 1623 auf Bayern übertragen; im Westfälischen Frieden (1648) wurde die bayerische Linie bei der pfälzischen Kur bestätigt, für die Pfalz aber eine neue Kur mit dem Erzschatzmeisteramt geschaffen. Diese achte Kur sollte erlöschen, wenn eine der beiden wittelsbachischen Linien im Mannesstamm erlösche. Eine neunte Kur wurde 1692 für Braunschweig-Lüneburg geschaffen, fand aber erst 1708 reichsgrundgesetzliche Anerkennung. Zugleich wurde 1708 die Wiederzulassung der böhmischen Kurstimme vorgenommen, die seit König Wenzel nicht mehr ausgeübt worden war. 1777 erlosch die bayerische Linie des wittelsbachischen Hauses, und die pfälzische Kur fiel wieder an den Pfalzgrafen bei Rhein; so dass es nun wieder nur acht Kurfürsten gab. Das Erzschatzmeisteramt fiel dabei an Braunschweig-Lüneburg. Durch den Reichsdeputationshauptschluss (1803) verloren Köln und Trier die Kurwürde, die Kur von Mainz wurde auf Regensburg übertragen; neue Kurwürden wurden verliehen dem Großherzog von Toskana für das Erzstift Salzburg, dem Herzog von Württemberg, dem Markgrafen von Baden und dem Landgrafen von Hessen-Kassel, so dass die Zahl der Kurfürsten auf zehn erhöht wurde. Salzburgs Kur erlosch schon 1805 infolge des Pressburger Friedens, die übrigen mit der Stiftung des Rheinbundes. Nur der Kurfürst von Hessen behielt nach seiner Wiedereinsetzung den Titel eines Kurfürsten bei; das Kurfürstentum Hessen endigte 1806 infolge der Annexion durch Preußen.

Die besondere Tracht der Kurfürsten bestand aus einem bis auf den Boden herabgehenden Rock (Kurmantel), bei den geistlichen Kurfürsten aus scharlachrotem Tuch, bei den weltlichen von rotem Samt, mit einem Kragen von Hermelin und Hermelinbesatz an den weiten Ärmeln und vorn herunter, und aus dem Kurhut. Der Erbprinz eines Kurfürsten hieß Kurprinz.

Bibliographie

  • Harnack, O.: Das Kurfürstenkollegium bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts (Gießen 1883)
  • Kirchhöfer: Zur Entstehung des Kurkollegiums (Halle 1893)
  • Lindner: Die deutschen Königswahlen und die Entstehung des Kurfürstentums (Leipz. 1893)
  • Maurenbrecher: Geschichte der deutschen Königswahlen vom 10. bis 13. Jahrhundert (Leipz. 1889)
  • Quidde: Die Entstehung des Kurfürstenkollegiums (Frankf. a. M. 1884)
  • Schirrmacher: Die Entstehung des Kurfürstenkollegiums (Berl. 1873)
  • Wilmanns: Die Reorganisation des Kurfürstenkollegiums (Berl. 1873)

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe