Prise

Prise (franz.), Seebeute einer kriegführenden Macht. Während nach modernem Völkerrecht im Landkrieg das Privateigentum von Angehörigen der in einen Krieg verwickelten Staaten möglichst geschont und nur, insoweit es für Zwecke der Kriegführung brauchbar ist, in Beschlag genommen wird, unterliegt im Seekrieg nicht nur das Eigentum des feindlichen Staates, sondern auch alles feindliche Privateigentum zur See, wofern es nicht durch eine neutrale Flagge gedeckt wird, der Okkupation durch die gegenteilige feindliche Macht, sogen. Seebeuterecht, ja sogar, wofern die Kaperei, wie dies im nordamerikanischen Sezessionskrieg (1861–65) seitens der Südstaaten geschehen ist, von der kriegführenden Seemacht gestattet wird, durch mit Kaperbriefen versehene Privatfahrzeuge. Auch neutrale Privatschiffe, die sich einer Verletzung der Neutralität, namentlich durch den Transport von Kriegskonterbande oder durch Blockadebruch (s. Blockade), schuldig machen, unterliegen der Aufbringung und Wegnahme, sogen. Prisenrecht (s. Frei Schiff, frei Gut und Durchsuchungsrecht). Eine Einigung der Seemächte zur Beseitigung oder doch zur Beschränkung des sogen. Prisenrechts auf Fälle der letzteren Art ist trotz wiederholter Anregung nicht zustande gekommen, und auch eine Verordnung des Norddeutschen Bundes vom 18. Juli 1870, wonach französische Handelsschiffe durch die Bundeskriegsmarine nicht aufgebracht werden sollten, abgesehen von solchen Schiffen, die auch, wenn sie einem neutralen Staat angehörig, der Wegnahme unterliegen würden, musste zurückgezogen werden, da von seiten Frankreichs nicht das gleiche Verfahren beobachtet wurde. Ständige oder für die Kriegsdauer besonders eingesetzte Prisengerichte (franz. Conseils de prises, engl. Prize-courts) sind berufen zum Rechtsspruch (Prisenurteil) darüber, ob eine Seebeute zu »kondemnieren«, d. h. als gute Prise zu erklären, oder ob sie freizugeben sei. Sehr strittig ist die Frage, ob die Zerstörung einer Prise vor Spruch des Prisengerichts zulässig ist. Russland hat in seinem Krieg mit Japan des öfteren aufgebrachte Schiffe nach stattgefundener Durchsuchung vernichtet. Zulässig ist ein derartiges kurzes Verfahren nur, wenn die Prise zur Weiterfahrt seeuntüchtig geworden, wenn sie mit Rücksicht auf die Nähe des Feindes nicht durchgebracht werden kann und Gefahr der Wiedernahme durch den Feind besteht, wenn es dem aufbringenden Schiff an Mannschaft zur Besetzung der Prise fehlt, kurz, wenn nur durch Vernichtung der Zweck der Aufbringung, d. h. die Schädigung des Feindes sich ermöglichen lässt. Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 3. Mai 1884, betreffend die Prisengerichtsbarkeit, wird der Sitz der Prisengerichte, ihre Zusammensetzung, das Verfahren vor denselben sowie die Verpflichtung anderer Behörden des Reiches oder der Bundesstaaten, in Prisensachen mitzuwirken, durch kaiserliche Verordnung bestimmt. Auf Grund dieses Gesetzes ist z. B. die Verordnung vom 15. Febr. 1889, betreffend die Ausübung der Prisengerichtsbarkeit aus Anlass der ostafrikanischen Blockade, ergangen, durch die damals ein Prisengericht in Sansibar und ein Oberprisengericht in Berlin eingesetzt wurde. Das Verfahren vor den Prisengerichten ist ein summarisches Reklamationsverfahren, indem die Präsumtion für die Rechtmäßigkeit der Wegnahme (Kaptur) der Prise spricht und es dem Reklamanten überlassen bleibt, die Widerrechtlichkeit derselben darzutun. Wird die Prise losgesprochen, so hat ihre Rückgabe sowie die Zahlung etwa zugesprochener Entschädigungsgelder zu erfolgen. Im Falle der Verurteilung wird die Prise zur guten Prise und geht in das Eigentum des Nehmestaates über. Prisengeld heißt die Belohnung, die der Mannschaft und dem Befehlshaber des die Kaptur vollziehenden Schiffes (Kaptor) bewilligt, auch die Loskaufungssumme (Ranzion), gegen die ein gekapertes Schiff freigegeben wird (s. Kaperei). Die besonders durch das Institut für internationales Recht ständig im Fluss gehaltene Bewegung zur Einsetzung internationaler Prisengerichte hat leider noch zu keinem Ergebnis geführt.

Bibliographie

  • »Règlement international des prises maritimes« (Institut de droit international, Brüssel 1888)
  • Attlmayr, v.: Das internationale Seerecht (Wien 1903–1904, 2 Bde.)
  • Geßner: Le droit des neutres sur mer (2. Aufl., Berl. 1876)
  • Lawrence: Principles of international law (Lond. 1896)
  • Mirbach, v.: Die völkerrechtlichen Grundsätze des Durchsuchungsrechts zur See (das. 1903)
  • Perels: Das internationale Seerecht der Gegenwart (2. Aufl., Berl. 1903)
  • Roepcke: Das Seebeuterecht (Leipz. 1904)

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe