Weg

Weg, 1) die Linie oder der Raum, welchen ein Punkt oder Körper bei seiner Bewegung beschreibt; 2) (lat. Via), der Raum, besonders auf der festen Erdoberfläche, auch welchem man von einem Ort zum anderen gelangt. Meist sind Wege für diesen Zweck vorgerichtet. Der Weg begreift nach den Gesetzen den Fußsteig (Iter) und die Viehtrift (Actus) in sich und ist überdies sehr häufig auch zum Fahren (Fahrweg) eingerichtet. Je nachdem der Weg breit ist und vielseitig und stark benutzt wird, oder nicht, sind die Wege entweder Straßen oder 3) Wege im engeren Sinne. Je nachdem sie öffentliches oder Privateigentum sind, werden sie entweder öffentliche (Viae publiciae), oder Privatwege (Viae privatae, Viae agrariae) und je nachdem erstere Eigentum der Gemeinde oder des Staates sind, Kommun-, auch Gemeindewege oder Landstraßen genannt. Die Gemeindewege gehen entweder bloß durch den fraglichen Ort und in dessen Flur, Dorf- und Stadtwege (Viae vicinales et urbicae), auch Feldwege im engsten Sinne; oder sie dienen zur Verbindung nahe neben einander gelegener Orte, Kommunications-, Vicinal-, Neben- und Richtwege. Die Landstraßen verbinden entweder näher liegende, meist kleinere Städte (Landstraßen im engeren Sinne), oder sie sind Heer-, Post-, Handels-, Commercial-, Geleits- und Landstraßen im eigentlichen Sinne, d. h. solche Wege durch welche entferntere größere Städte und Länder, besonders Handelsplätze, über mehrere andere Städte hinweg für den Fracht-, Post- und Botenverkehr verbunden sind. Sonst unterschied man auch noch von den eigentlichen Landstraßen die Reichs-, Land-, Post- und Heerstraßen, auch Königsstraßen (Viae regiae, V. publicae, V. militares, V. ordinariae), auf welchen vom Kaiser das Zoll- und Geleitsrecht verliehen war.

Nach Verschiedenheit der Art der Herrichtung eines Weges ist er entweder eine Chaussee (Via strata), oder ein gepflasterter Weg (Pflasterstraße), oder eine Eisenbahn, oder eine gewöhnliche Straße, oder ein unchaussierter Weg (Feldweg im weitesten Sinne). Man teilt nämlich die Gemeinde- und Privatwege, je nachdem sie durch die ganze Flur, oder bloß durch Feld oder Holz gehen, in Flurwege (Viae agrariae), Feldwege im strengsten Sinne und in Holzwege ein. Die Privatwege sind gewöhnlich auf den Grundstücken des Eigentümers gemacht, Gutswege (Viae praediales), hängen daher von der Willkür des Gutsbesitzers ab; doch haben mitunter Privatleute auch auf den Grundstücken eines Anderen zum ihrem eigenen oder zu Anderer Gebrauch den Wegbau und die Wegbesserung zu besorgen. Das Erstere ist namentlich beim Notweg der Fall, einem Weg, welchen der Nachbar Jemand gestatten muss, weil derselbe sonst nicht zu seinem Grundstück gelangen kann, und bei der Wegedienstbarkeit (Servitus viae), dem Rechte eines Grundstücksbesitzers, auf einem ihm nicht gehörigen Grundstück mit allen Arten von Wagen, beladen oder unbeladen, zu fahren, auch Steine und Balken darüber zu schleifen, einschließlich der Fußsteigs- und Vietriebsgerechtigkeit (s. Servitut). Sind dergleichen Wege nur bittweise und auf Widerruf eingeräumt, so heißen sie nachbarliche oder Gunstwege. Häufig dienen Privatwege zu Communications-, mindestens auch für Andere als Holz- und Feldwege, und nichts desto weniger muss sie der Eigentümer in benutzbarem Stande erhalten. Haben mehrere Eigentümer einen Privatweg zusammen, so muss ihn gewöhnlich jeder Eigentümer so weit erhalten, als derselbe vor seinem Eigentum vorbei-, oder durch solche hinläuft. Die Gemeindewege werden auf Kosten der Gemeinde, welcher sie gehören, entweder so angelegt und erhalten, dass jeder einzelne Einwohner des Orts die vor seinen Grundstücken, Häuser mit eingeschlossen, vorbeigehenden Teile des Weges und, wenn an den beiden Seiten des Weges Grundstücke verschiedener Eigentümer anliegen, jeder Eigentümer den Weg, so weit er vor seinen Grundstücken vorbeigeht, bis auf die Mitte desselben, in Bau und Besserung erhalten muss; oder gewöhnlich so, dass aller Aufwand auf die Kommunstraße und Wege mit Einschluss der Reinigung derselben aus allgemeinen Kommunmitteln bestritten wird. Die Breite dieser Wege richtet sich nach dem Lokalbedürfnis, jedoch mit möglichster Ersparnis von Grund und Boden. Alle öffentlichen Wege, mithin auch die Gemeindewege, gehören zu der Art von öffentlichen Sachen (Res publicae), welche zwar Eigentume des Staats oder einer Gemeinde sind, aber von allen Staatsbürgern benutzt werden können, und sie stehen unter der Oberaufsicht des Staates, damit sie stets in benutzbarem Stande sich befinden. Ein Grundstücksbesitzer, dessen Privatweg zu einem Gemeindeweg oder einer Landstraße, und eine Gemeinde, deren Gemeindeweg zu einer Landstraße gezogen worden ist, hat nun diesen Teil des Weges nicht mehr allein zu bauen und zu unterhalten. Höchstens müssen sie so viel jährlich dazu geben, als ihnen schon vorher die Unterhaltung des Weges kostete, wobei auch das etwas bis dahin gewöhnliche Wegegeld in Anschlag kommt. Die Heerstraßen müssen schon nach dem Reichsschluss von 1670 auf eines jeden Landes gemeine Kosten gebaut werden. Daher können nur ganz besondere Gesetze oder Verträge einzelne Untertanen dazu verpflichten. Zur Umlegung alter und zum Bau neuer Landstraßen, welche übrigens, außer dem nötigen Raum für Reiter und Fußgänger auf beiden Seiten, so breit sein sollen, dass zwei sich begegnende Last-, Güter- oder Frachtwagen einander ausweichen können, müssen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke den nötigen Bedarf an Terrain gegen Vergütung hergeben. Eigene Gesetze (Expropriationsgesetze) oder auch die Allgemeine Wegordnung bestimmen in der Regel hierüber das Nähere. Hat Jemand einen öffentlichen Weg, z. B. durch Abackern auf seiner Seite, so verengt, dass die Geschirre auf das entgegengesetzte Grundstück fahren müssen, ihn also auf das Grundstück des Nachbars hinübergebracht (hinübergetrieben), so kann dieser auf Herstellung der vorigen Wegerichtung, Entschädigung und Androhung von Strafe für ähnliche Beginnen, durch die Actio viae receptae (rejectae) klagen. Ist eine öffentliche Straße zerstört, so müssen die daran liegenden Grundstücke (Adjacenten) bis zur Wiederherstellung einen Weg über ihr Grundstück gestatten. Der Staat übt das Wegeregal (Straßenregal, Jus viarum regium s. sublime), oder die Oberherrschaft über alle Wege in seinem Staatsgebiet aus. Darin begriffen sind die Straßengerichtsbarkeit und die diesfallsige Gesetzgebung samt Wegpolizei. Diese erstreckt sich nicht nur auf die zweckmäßige, möglichst geradlinige Anlegung der Straße und Wege, auf die Anlegung von Straßengräben, Kanälen, schattengebenden Umgebungen, Alleen etc., sondern auch auf die Bewahrung der Straßen und ihrer Umgebungen vor Beschädigungen, Störungen des Verkehrs, Verunreinigungen, weiter auf Reinigung und inbesonderheit auf schnelle Wiedergangbarmachung der Straßen, wenn sie durch den Einfluss der Witterung, namentlich durch Schnee, Wasserrisse, Bergstürze etc., oder durch menschliche Handlungen, z. B. Umstürzen von Wagen, gesetzwidrige Aufhäufung von Holz, Stroh oder anderem Material, ungangbar oder schwer zu passieren gemacht worden sein sollten. Endlich hat sie auch die Sicherheit der Wege und der darauf Passierenden, sowohl in Bezug auf Vermeidung schädlicher Naturereignisse, als schädlicher menschlicher Handlungen zum Gegenstande. Auch auf fremdem Grund und Boden steht dem Staate und Kommunen die Weggerechtigkeit (Wegrecht), das Recht einen oder mehrere Wege zu halten, zu. Der Staat ordnet die Wegpolizei durch Wegordnungen, Gesetze, wodurch die rücksichtlich der Straßen un anderer Wege stattfindenden Rechte bestimmt werden, an. Sie setzt fest, wer die Verbindlichkeit zur Unterhaltung der Wege hat und wie dies geschehen muss, und bestimmt die Leistungen, beziehentlich Frohnen, welche die Untertanen dabei, besonders bei großer, unvorhergesehener Störung des Verkehrs auf den Wegen, leisten müssen; ferner die Bedingungen, unter welchen die Untertanen ihre Grundstücke, in der Nähe der Landstraßen befindliche Kies- und Schuttgruben, auch Steinbrüche zum Straßenbau zu überlassen haben; endlich die Strafen für die Verletzung der Straßen und deren Umgebung. Die Oberbehörde in einem Staate in Wegbauangelegenheiten heißt Wegbauintendanz oder Wegbaudirection. Unter ihr stehen die Wegämter (Straßenämter), welche die spezielle Aufsicht über Wege in gewissen Distrikten haben, dann die Wegaufseher, welche das Technische oder Polizeiliche, oder Beides bei den Straßen zu beaufsichtigen und zu begutachten haben. Für jeden öffentlichen, gut unterhaltenen Weg wird von denen, welche sich desselben bedienen, Weggeld (Wegmaut) entrichtet; doch erstreckt sich das Weggeld in der Regel nur auf Wagen und Reiter, nicht auf bloße Fußgänger. Das Recht, Weggeld zu erheben, steht in der Regel dem zu, welcher den bezüglichen Weg zu erhalten hat, also bei öffentlichen Landstraßen der Landesregierung (s. Chausseegeld, Straßenzoll, Geleit), bei Kommunikationswegen den betreffenden Gemeinden, bei Privatwegen dem Eigentümer des Weges. Doch darf Niemand, auch kein Rittergutsbesitzer und keine Gemeinde, ohne landesherrliche Genehmigung Weggeld erheben. Über das Bauliche und Geschichtliche, s. Chaussee. 4) erste Wege (Primae viae) nennt man den Darmkanal, zweite Wege (Secundae viae) die aufsaugenden Gefäße des Magens und Darmkanals, nach den Alten die den Nahrungssaft zum Leben führenden Venen; 5) nasser und trockener Weg, s. u. Erzprobe.

Quelle: Pierer’s Universal-Lexikon 4. Auflage 1857–1865

Glossar militärischer Begriffe