Konkubinat

Konkubinat (lat. concubinatus), bei den Römern ein erlaubtes geschlechtliches Verhältnis, das sich insofern von der Ehe (nuptiae) unterschied, als der Frau im Konkubinat die dignitas uxoris und die affectio maritalis, d. h. Anteil an dem Rang und Stande des Mannes, fehlte und die Kinder nicht dem Vater, sondern der Mutter folgten. Indessen hatten jene (die im Gegensatz zu anderen außerehelichen Kindern, den spurii oder vulgo quaesiti, liberi naturales hießen) Anspruch auf Alimente und ein beschränktes Erbrecht gegen den Vater. In Deutschland gelangten jedoch diese Bestimmungen des römischen Rechts nicht zur Anerkennung, vielmehr wurde der Konkubinat durch die Polizeiordnungen von 1530 und 1577 reichsgesetzlich untersagt. Heutzutage ist der Konkubinat, d. h. das fortgesetzte häusliche Zusammenleben in außerehelicher Geschlechtsverbindung, in einzelnen Staaten (Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Braunschweig etc.) verboten und soll durch polizeiliche Zwangsmaßregeln beseitigt werden, sofern ein solches Verhältnis zu öffentlichem Ärgernis Veranlassung gibt.

Bibliographie

  • Meyer, P.: Der römische Konkubinat (Berl. 1895).

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe