Auflauf

Auflauf.

Auflauf, das rechtswidrige Zusammenlaufen und Zusammenbleiben einer Volksmenge an einem öffentlichen Ort. Das Reichsstrafgesetzbuch (§ 116) verlangt zum Tatbestand, dass sich eine Menschenmenge auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelt, dass sie von einem zuständigen Zivil- oder Militärbeamten zum Auseinandergehen aufgefordert worden, und dass eine dreimalige derartige Aufforderung erfolglos gewesen sei. Als Strafe wird Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark angedroht. Ist jedoch dabei gegen die Beamten oder gegen die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften tätlich Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, so treten die Strafen des Aufruhrs ein. Nach dem österreichischen Strafgesetzbuch (§ 279) begeht das Vergehen des Aufruhrs, wer gegen eine obrigkeitliche Person, während sie in der Dienstausübung begriffen ist, mehrere Menschen zur Mithilfe oder zur Widersetzung auffordert. Die Strafe ist strenger Arrest von einem bis sechs Monaten.

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe