Gefängnisstrafe

Gefängnisstrafe ist im weitesten Sinne soviel wie Freiheitsstrafe (s. d.); im engeren und eigentlichen Sinn im Strafsystem des deutschen Strafgesetzbuches eine minder schwere Art der Freiheitsstrafe von an und für sich nicht entehrendem Character (s. Strafe) mit Arbeitszwang, jedoch unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse. Der Mindestbetrag ist ein Tag, der Höchstbetrag 5 Jahre. Von Militärpersonen wird die Gefängnisstrafe nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch bis zur Dauer von 6 Wochen seitens der Offiziere, Ärzte und oberen Militärbeamten in den für den geschärften Stubenarrest, seitens der Mannschaften vom Feldwebel abwärts in den für gelinden Arrest bestimmten Lokalen und nach Maßgabe dieser Strafarten verbüßt. Gefängnis von mehr als 6 Wochen wird in den Festungsgefängnissen ähnlich dem Festungsarrest, resp. der Festungsstrafe verbüßt. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 16, 21 ff.; Militärstrafgesetzbuch, § 16 ff. S. auch Gefängniswesen.

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe