Braunschweig-lüneburgischer Major Friedrich Ernst von Bülow
Friedrich Ernst von Bülow, geb. 5. Oct. 1736 auf dem väterlichen Gut Essenrode im Lüneburgischen, gest. 4. Mai 1802 zu Celle. Als Page erzogen, diente er zuerst als Fähnrich bei der kurhannoverschen Fußgarde, trat dann aber, als beim Ausbruch des Siebenjährigen Krieges leichte Truppen errichtet wurden, in das vom Grafen Georg Ludwig von der Schulenburg errichtete Jägercorps über, das seit 1759 vom Obersten von Freytag befehligt wurde. An den wichtigen und erfolgreichen Unternehmungen dieser Truppe gebührte Bülow kein geringer Anteil. Durch Mut, Umsicht, Geschicklichkeit in taktischen Anordnungen erwarb er sich solches Ansehen, dass er, obschon einer der jüngsten Capitäns, wiederholt vom Oberbefehlshaber der alliierten Armee, Herzog Ferdinand von Braunschweig, mit dem Kommando beträchtlicher Corps und Ausführung schwieriger Expeditionen betraut wurde. Mit 25 Jahren Major, wurde Bülow kurz vor dem Friedensschluss an das Infanterieregiment Bock versetzt. Da aber der Garnisondienst seiner Tätigkeit nicht genügte, so nahm er seinen Abschied, trat die Verwaltung des ihm durch den Tod seines Vaters (1769) angefallenen Gutes Essenrode an und wirkte in der friedlichen Tätigkeit des Landwirts nicht minder erfolgreich, als unter den Waffen.
Rasch hatte er sich in den neuen Beruf eingearbeitet und die Mängel und Schwierigkeiten erkannt, die seinen Aufschwung hemmten. In der auf Hebung des Bauernstandes und Förderung der Landwirtschaft gerichteten Reformbewegung, die damals durch die niedersächsischen Lande ging, schritt er voran. „Gemeinheitstheilung und Verkoppelung nebst Abstellung des Naturalzehntens und der Hofedienste ward seine Losung, zu einer Zeit, wo nur noch wenige bei uns an ihre Nützlichkeit und Möglichkeit glaubten oder von ihrer Ausführung einen Begriff hatten“ (Thaer). Unter bedeutenden Opfern an Eigentum und Rechten brachte er nach vierzehnjährigen Mühen einen Vergleich mit seinen Bauern zu Stande, der sein Gut Essenrode abrundete und das Hoffeld aller Gemeinschaft mit den Bauerfeldern enthob. Dies erste Beispiel einer durchgeführten Teilung und Ablösung wirkte, als man sah, welch erhöhten Pachtzins das gegen früher reduzierte Gut abwarf. Zur Verpachtung sah sich Bülow genötigt teils durch den Ankauf eines beträchtlichen und sehr vernachlässigten Güterkomplexes in Mecklenburg, wo er den Bauern, anstatt sie zu legen, ihre Höfe in Erb- oder Zeitpacht gab, noch mehr aber durch die öffentliche Wirksamkeit, zu der ihn das Vertrauen seiner Mitstände berief. Schon 1770 war er von der lüneburgischen Ritterschaft zum Schatzrat, 1778 zum Landrat erwählt, bis ihn 1780 König Georg III. aus den vom Landratskollegium Vorgeschlagenen zum Landschaftsdirektor und Abt zu St. Michaelis ernannte. Auf den Gütern des Stifts bewirkte er alsbald durchgreifende Verbesserungen, namentlich durch Befreiung der Klosterforsten von Servituten. In der Nähe von Lüneburg legte er auf angeblich unfruchtbarem Heideboden eine musterhafte Wirtschaft auf eigene Rechnung an und schuf die öde vor dem neuen Tore gelegene Gegend in kultiviertes Land um. Die Saline, welche durch eine altherkömmliche und nachteilige Verwaltung und Betriebsweise dem gänzlichen Verfall nahe gebracht war, erhielt unter seiner Einwirkung eine neue Verfassung und eine rationellen Prinzipien entsprechende Bewirtschaftung. Die königl. Landwirtschaftsgesellschaft zu Celle, die sich gleich nach dem Siebenjährigen Krieg gebildet hatte und im 19. Jahrhundert so große Verdienste um Gemeinheitsteilung und Verkoppelung erwarb, zählte Bülow zugleich mit Thaer, der ihn seinen Lehrer, seinen Freund und seinen Wohltäter nannte, zu ihren tätigsten Ausschussmitgliedern und wählte ihn 1792 nach dem Abgang Jacobi’s zu ihrem Direktor.
Unter den acht ihn überlebenden Söhnen ist in der Geschichte des Vaters des zweiten Sohnes, Georg von Bülow, zu gedenken, der im April 1793 als Stabshauptmann mit dem Garderegiment Hannover verließ, um zu der englisch-hannoverschen Armee in den Niederlanden zu stoßen. Schon nach wenig Monaten, im Juli 1793, während der Belagerung von Valenciennes, erhielt er vom Höchstkommandierenden, dem Herzog von York, Befehl, mit dem Hauptmann Karl von Mecklenburg desselben Regiments zum Depot nach Hannover zurückzukehren. Gründe dieser auffallenden und ehrenkränkenden Maßregel waren nicht angegeben; erst nach fünf Monaten fand ein Verhör, nach elf Monaten eine Verhandlung des Kriegsgerichts statt, die als Grund der Entfernung die angebliche Hinneigung der beiden Capitäns zu Grundsätzen der französischen Revolution ergab, aber mit einer Freisprechung endigte. Trotzdem das Urteil ihnen das Zeugnis ausstellte, jederzeit mit Mut und Treue ihren Dienst verrichtet zu haben, wurde beiden Offizieren vom König zugleich mit der Bestätigung des kriegsrechtlichen Spruches der Abschied erteilt. In dieser Aufsehen erregenden Angelegenheit ergriff Friedrich Ernst von Bülow wiederholt das Wort, zunächst in Vorstellungen an den Feldmarschall von Freytag und den General Johann Ludwig von Wallmoden, dann aber auch in einem an König Georg III. gerichteten Memoriale, das bei aller Ehrerbietung mit Wärme und Freimut für das gekränkte Recht des Sohnes eintritt. Veröffentlicht wurden diese Schriftstücke in der 1795 erschienenen Broschüre Georgs von Bülow.
Bibliographie
- Frensdorff, Ferdinand: Allgemeine deutsche Biographie, Bd. 3 (Leipzig 1876)
- Zedlitz-Neukirch, Leopold von: Pantheon des Preussischen Heeres: Ein biographisches Handbuch für Militair- und Civilpersonen (Berl. 1835)
Quelle: Ferdinand Frensdorff