Pfalzgraf

Pfalzgraf (Comes palatii oder palatinus), in fränkischer Zeit Hofbeamter, der den König in seiner richterlichen Tätigkeit unterstützte und vertrat; in karolingischer Zeit gelangte der Pfalzgraf in Vertretung des Königs zu selbstständigem richterlichen Vorsitz; bestimmte geringere Sachen wurden ihm ein für allemal zugewiesen, so dass sich ein besonderes Gericht des Pfalzgrafen vom Königsgericht abzweigte. Der Pfalzgraf, der zugleich die Stellung eine referierenden Ministers einnahm, wurde außerdem zu verschiedenen Geschäften, z. B. als Gesandter, Heerführer, verwendet. In der nachkarolingischen Zeit verschwindet die Pfalzgrafschaft im obigen Sinn.

Otto I. setzte als Gegengewicht gegen die Herzoge Stammespfalzgrafen ein, so zuerst in Bayern, dann in Sachsen und Lothringen, die den Königsboten (missi) der karolingischen Zeit entsprechen und auch die Reichseinkünfte einzuheben hatten. Die Pfalzgrafschaft von Lothringen wurde später an den Rhein verlegt, heißt seit Heinrich IV. die rheinische (»bei Rhein«) und kam 1156 an Konrad, den Bruder Kaiser Friedrichs I. An die Pfalzgrafen bei Rhein und zu Sachsen gelangte bei Abwesenheit des Königs oder Thronerledigung das Reichsvikariat und zwar nach der Goldenen Bulle an ersteren für die Länder des fränkischen, an letzteren für die des sächsischen Rechts. Der Pfalzgraf bei Rhein gelangte zu besonderer Bedeutung, indem er Stellvertreter des Kaisers als obersten Richters und damit zugleich Richter über den Kaiser war.

Das Pfalzgrafenamt wurde wie andere Ämter erblich und gewann mehr und mehr einen territorialen Charakter, so dass sich aus ihm landesherrliche Gewalten entwickelten. Die Pfalzgrafen von Bayern wandelten sich in Herzoge um, die von Schwaben hießen später Pfalzgrafen von Tübingen. Hofpfalzgraf (Hochgraf, Comes palatinus caesarius) hieß der vom Kaiser zur Ausübung seiner Reservatrechte bestellte Beamte. Mit der Auflösung des Deutschen Reiches erlosch die Pfalzgrafenwürde gänzlich.

Bibliographie

  • Pfaff: Geschichte des Pfalzgrafenamts (Halle 1874)
  • Schröder: Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (4. Aufl., Leipz. 1902)

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Figuren des Mittelalters