Majordomus

Majordomus (lat. Major domus »Verwalter des Hauses«, auch Princeps, Praefectus, Rector palatii, deutsch »Hausmeier«, franz. Maire du Palais), ursprünglich der Oberste des unfreien Hausgesindes, der Seneschall oder Altknecht, am Hofe des Königs der oberste Hausbeamte, der die Aufsicht über das Hauswesen und den Hofstaat führte. Majores domus finden sich bei den Franken, Ostgoten, Burgundern, Vandalen, Langobarden und Angelsachsen. Am merowingischen Hof findet sich der Majordomus zuerst unter den Enkeln Chlodwigs, wo der König, die Königin, die Prinzen und Prinzessinnen Hausmeier hatten. Später, als das Amt des Majordomus politische Bedeutung gewann, wurde der Titel auf die Hausmeier des Königs, bzw. bei Teilung des Reiches, der Könige beschränkt; so gab es einen neustrischen, austrasischen und burgundischen Majordomus. Seit der Wende des 6. und 7. Jahrhunderts ist der Majordomus Anführer der königlichen Antrustionen, oberster Aufseher des Domänenwesens, erster weltlicher Beisitzer im Königsgericht und bei Minderjährigkeit des Königs Regent.

Aus einem Hofamt wurde das Hausmeiertum ein Staatsamt, während die hauswirtschaftlichen Funktionen besonderen Seneschallen übertragen wurden. Gegen Ende der merowingischen Zeit treten an die Stelle der früheren Thronstreitigkeiten der Teilkönige die Kämpfe um die Hausmeierwürde. Nach dem Sieg bei Testri (687), durch den Pippin von Herstal, der austrasische Majordomus, den neustrischen Majordomus überwand, behandelten die Arnulfinger das Hausmeieramt als Erbgut ihres Geschlechts. Pippin ernannte nach dem Tod seines Sohnes Grimoald (714) einen unehelichen und unmündigen Sohn zum neustrischen Majordomus. Karl Martell teilte 741 mit Zustimmung der Großen das Hausmeieramt unter seine Söhne Karlmann und Pippin. Das Hausmeiertum ist in seiner letzten Zeit die Form der Reichsregierung, und der Hausmeier war tatsächlicher Inhaber der königlichen Gewalt, weshalb er auch princeps regiminis, quasi rex, subregulus genannt wurde. Vom 8. Jahrhundert führte der Majordomus den Vorsitz im Hofgericht, er setzt den König ein; Karl Martell und seine Söhne regierten zeitweise ohne jeden König. Pippin der Kleine ließ endlich 752 in Soissons den letzten merowingischen König, Childerich III., absetzen und sich selbst auf den Thron der Franken erheben, womit das Amt des Majordomus aufhörte.

Bibliographie

  • Hermann: Das Hausmeieramt (Bresl. 1880)
  • Bonnell: De dignitate majoris domus (Berl. 1858)
  • Pertz: Geschichte der merowingischen Hausmaier (Hannov. 1819)
  • Schöne: Die Amtsgewalt der fränkischen majores domus (Braunschw. 1856)
  • Zinkeisen: De Francorum majore domus (Jena 1826)

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe