Brandmauern

Brandmauer mit Brandgiebel.

Brandmauer (Feuermauer), 1. eine an Feuerungen, Öfen, Küchenherden usw. errichtete Mauer, in der kein Holz- oder Fachwerk sich befinden darf; 2. eine in Hinsicht auf Stoff und Standfestigkeit der Wirkung des Feuers widerstehende und der Weiterverbreitung desselben ein Ziel setzende Mauer; sie schließt ein Gebäude bis unter Dach ohne Unterbrechung ab, kann aber auch zwischen zwei Gebäuden gemeinschaftlich aufgeführt werden.

Die geringste zulässige Stärke der Brandmauer ist bei einstöckigen Gebäuden 45 cm in Bruchsteinen, 1 Stein = 25 cm in Backsteinen, bei zweistöckigen Gebäuden im unteren Stock 50 cm in Bruchsteinen, 1½ Stein = 38 cm in Backsteinen, bei mehrstöckigen Gebäuden im unteren Stock 60 cm in Bruchsteinen, 2 Steine = 51 cm in Backsteinen.

In den oberen Stockwerken ist eine entsprechende Abnahme der Stärke nach den vorstehenden Maßen zulässig. – Bei langen Gebäudeanlagen sollen in Entfernungen von 24 m Brandmauern errichtet werden. Die verbindenden Öffnungen dieser Mauern sind mit Brandladen zu schließen. Kamine dürfen nicht in die Stärke der Brandmauern einspringen. Gebälke solle ihre Auflager nicht auf diesen Mauern erhalten. Einzelne Hölzer, wie Unterzüge und dergleichen, dürfen mit ihren Enden bis 6 cm von der Mitte der Brandmauer eingelegt werden; s.a. Öfen, metallurgische.

Quelle: Luegers Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften (Stuttg., Leipz. 1914)

Brandmauern, aus gebrannten Steinen ausgeführte Mauern bei Feuerungsanlagen, besonders aber die Mauern, die ein Gebäude von dem nebenstehenden scheiden oder ein großes Gebäude in mehrere voneinander brandsicher abschließende Bereiche teilen, um die Verbreitung des Feuers bei einem Brand zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Brandmauern vom Fundament aus bis zur Giebelspitze (Brandgiebel), ja selbst noch 30–50 cm über die Dachfläche hinausgeführt, wie am Beispiel des rechten Gebäudes im Bild zu sehen ist.

Brandmauern zwischen Nachbarhäusern dürfen keine Fenster und andere Öffnungen haben, da hier ein Übergreifen der Flammen von Haus zu Haus kaum zu verhindern wäre; bei Brandmauern innerhalb von Gebäuden müssen die Öffnungen unverbrennliche, selbstschließende Verschlüsse haben.

Die Brandmauer zwischen städtischen, namentlich älteren Gebäuden ist mancherorts eine gemeinschaftliche.

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

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